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   VK Nordbayern, 19.11.2013 - 21.VK-3194-49/13   

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https://dejure.org/2013,41648
VK Nordbayern, 19.11.2013 - 21.VK-3194-49/13 (https://dejure.org/2013,41648)
VK Nordbayern, Entscheidung vom 19.11.2013 - 21.VK-3194-49/13 (https://dejure.org/2013,41648)
VK Nordbayern, Entscheidung vom 19. November 2013 - 21.VK-3194-49/13 (https://dejure.org/2013,41648)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erkennenlassen der Identität des Bieters durch Angebote; Ermittlung der Identität des Bieters bei Abgabe eines Angebots durch Auslegung; Ausschreibung von Abbruchmaßnahmen und Schadstoffsanierung für eine Baumaßnahme im Offenen Verfahren

  • VK Nordbayern PDF
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vergaberechtlich erforderliche Zuordnung der Identität einer Bieterin kann sich aus Unterlagen zur Gewerbeanmeldung ergeben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 28.02.2011 - Verg 23/10

    Vergabeverfahren: Entscheidung über die Kosten des Bieters im

    Auszug aus VK Nordbayern, 19.11.2013 - 21.VK-3194-49/13
    Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung findet § 96 ZPO Anwendung (vgl. Beschluss v. OLG München v. 28.02.2011 - Verg 23/10).

    Das Gestattungsverfahren verlangt eine andere Argumentationsführung als das Nachprüfungsverfahren, da es maßgeblich auf eine Interessenabwägung und weniger auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsverfahrens ankommt (vgl. Beschluss v. OLG München v. 28.02.2011 - Verg 23/10).

  • BayObLG, 20.08.2001 - Verg 11/01

    Bietergemeinschaften im Vergabeverfahren

    Auszug aus VK Nordbayern, 19.11.2013 - 21.VK-3194-49/13
    Im Ergebnis war das Angebot der BGl somit zum Zeitpunkt des Eröffnungstermins (BayObLG im Beschluss v. 20.08.2011 - Verg 11/01) nach Auslegung bereits objektiv eindeutig der Person xxx X zurechenbar.
  • VK Thüringen, 07.02.2019 - 250-4003-262/2019-E-001-EIC

    Kreis an Krankenhaus beteiligt: Wird es dadurch zum öffentlichen Auftraggeber?

    Die Vergabekammer entscheidet im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens (Hauptsacheverfahrens) auch über die Kosten des Gestattungsverfahrens und die insofern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, da das Gestattungsverfahren Teil des Nachprüfungsverfahrens (Hauptsacheverfahrens) ist (OLG München, Beschluss vom 28.02.2011, Az.: Verg 23/10; Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 19.11.2013, Az.: 21.VK-3194-49/13).

    Es verlangt insbesondere eine andere Argumentationsführung als das Nachprüfungsverfahren, da es maßgeblich auf eine Interessenabwägung und weniger auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsverfahrens ankommt (OLG München, Beschluss vom 28.02.2011, Az.: Verg 23/10; VK Nordbayern, Beschluss vom 19.11.2013, Az.: 21.VK-3194-49/13; Vergabekammer Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2005, Az.: VK-SH 18/05).

    Nach Auffassung der Vergabekammer ist die Gebühr für das Gestattungsverfahren gesondert zu ermitteln, da das Verfahren ein gesondert zu betrachtendes Zwischenverfahren innerhalb des Nachprüfungsverfahrens ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 25.02.2015, Az.: 2 Verg 2/14; OLG München, Beschluss vom 24.01.2012, Az.: Verg 16/11; Beschluss vom 28.02.2011, Az.: Verg 23/10; Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 19.11.2013, Az.: 21.VK-3194-49/13; Vergabekammer Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2005, Az.: VK-SH 18/05; Münchener Kommentar, a.a.O., § 182 GWB, Rdn. 45; a.A.: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, a.a.O., § 182, Rdn. 23: Festsetzung einer einheitlichen Gebühr für das Nachprüfungsverfahren, in der das Gestattungsverfahren als besonderer Aufwand berücksichtigt wird; ähnlich Ziekow/Völlink, a.a.O., § 182 GWB, Rdn. 43 f.; Willenbruch/ Wieddekind, a.a.O., § 182 GWB, Rdn. 32); jedenfalls dient die Festsetzung einer gesonderten Gebühr für das Gestattungsverfahren der höheren Transparenz der Gebührenerhebung der Vergabekammer, zumal vorliegend die Kostenschuldner des Nachprüfungsverfahrens -die AST- und des Gestattungsverfahrens -die AG- personenverschieden sind (vgl. hierzu auch OLG Naumburg, Beschluss vom 25.02.2015, Az.: 2 Verg 2/14; Heiermann/Zeiss/Summa, a.a.O., § 182 GWB, Rdn. 68).

    Die für das Nachprüfungsverfahren (Hauptsacheverfahren) festgesetzte Gebühr ist deshalb für den Gestattungsantrag regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren (Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 19.11.2013, Az.: 21.VK-3194-49/13; Vergabekammer Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2005, Az.: VK-SH 18/05; xxxx Euro X 0, 50 = xxxx Euro).

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